ZfIR 2024, 46

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 5504. Entbehrlichkeit der Schriftform gem. § 550 BGB bei im Mietvertrag vereinbarten baulichen Veränderungen durch Mieter nach schriftlicher Zustimmung des Vermieters BGB§ 550 KG, Urt. v. 08.11.2023 – 8 U 10/23 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGUrt.8.11.20238 U 10/23nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form des § 550 Satz 1 BGB zu wahren.

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