ZfIR 2024, 42

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 9; GG Art. 103 Abs. 1Kein Ausschluss des Beweisangebots wegen Verspätung bei Verstoß gegen richterliche Hinweispflicht (hier: Nachweis über Zugang der Ausübung eines Vorkaufsrechts) ZPO§ 139 ZPO§ 531 ZPO§ 544 GGArt. 103 BGH, Beschl. v. 11.05.2023 – V ZR 203/22 (OLG München)BGHBeschl.11.5.2023V ZR 203/22OLG München

Leitsätze der Redaktion:

1. Wenn das Gericht erkennt, dass die Partei für eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebliche Tatsache versehentlich keinen Beweis angeboten hat, ist ein richterlicher Hinweis auf den fehlenden Beweisantritt geboten (§ 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
2. Für den Zugang der Ausübungserklärung eines dinglichen Vorkaufsrechts (hier: nach Teilungsversteigerung) gem. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt der Vorkaufsberechtige die Beweislast; der Beweis des Zugangs der Erklärung des Vorkaufsrechts kann bei einem Einwurfeinschreiben nicht bereits durch Vorlage des Einlieferungsscheins geführt werden.

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