ZfIR 2023, 50

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 ZfIR-Report 

Im November anhängig gewordene Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Einheitsbewertung

Dauernutzungsrecht

BewG § 22 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 68 Abs. 1
Wann hat ein Dauernutzungsberechtigter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen eine Stellung erlangt, die ihn wirtschaftlich einem Grundeigentümer gleichkommen lässt und kann in einem solchen Fall ein Dauernutzungsrecht bewertungsrechtlich wie Grundeigentum zu bewerten sein? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: II R 36/22
Vorinstanz. FG Berlin-Brandenburg v. 14. 9. 2022 – 3 K 3113/17
ZfIR 2023, 51

Einkommensteuer

Nutzungsentschädigung für widerrufenes Baudarlehen

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32d Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 348, 357
Führt die nach Widerruf eines Darlehens von einer Bank gezahlte Nutzungsentschädigung für bereits geleistete Zahlungen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen? – Revision des Finanzamts
BFH: VIII R 16/22
Vorinstanz: FG Düsseldorf v. 29. 9. 2022 – 11 K 314/20 E

Gewerbesteuer

Miet-/Pachtzinsen für Werbeflächen

GewStG § 8 Nr. 1/d, § 7; HGB § 247 Abs. 2; BGB § 535
1. Kann ein Gegenstand (hier: Werbeflächen) auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird? – Gilt dies selbst dann, wenn sich das Miet- oder Pachtverhältnis lediglich auf Tage oder Stunden erstreckt? – 2. Setzt der Begriff „dauernd“ voraus, dass derartige Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch im Betrieb benötigt werden? – Ist es von Bedeutung, dass die Werbeflächen wechseln? – Revision des Finanzamts
BFH: III R 36/22
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg v. 23. 8. 2022 – 5 K 5101/20

Gewerbesteuerpflicht einer Ein-Objekt-Baugesellschaft

GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 10a; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
Beginnt die Gewerbesteuerpflicht einer sog. Ein-Objekt-Personengesellschaft (hier: Gesellschaft mit dem Zweck der Bebauung eines Grundstücks mit einem Hotel) bereits dann, wenn ihre (mehrheitlich beteiligte) Kommanditistin die Veräußerung ihrer Anteile an der Gesellschaft plant, weil dies wirtschaftlich betrachtet der Veräußerung des einzigen Objekts der Gesellschaft gleichkommt? – Revision des Finanzamts vom BFH zugelassen
BFH: IV R 23/22
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg v. 6. 9. 2021 – 10 K 10009/19

Grunderwerbsteuer

Voraussetzung für Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG für einen durch Ausgliederung steuerbaren Erwerbsvorgang

GrEStG§ 6a; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1
Ist auch in Fällen der Ausgliederung zur Aufnahme i. S. d. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG eine teleologische Reduktion des § 6a Satz 4 GrEStG vorzunehmen, so dass die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG greift, wenn die herrschende Gesellschaft innerhalb der fünfjährigen Vorbehaltensfrist die aufnehmende Gesellschaft selbst gründet und beginnend mit der Gründung bis zum Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahme in beherrschendem Maße an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt ist? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: II R 31/22
Vorinstanz: FG Nürnberg v. 14. 7. 2022 – 4 K 59/21

Umsatzsteuer

Vorsteuerberichtigung bei (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks

UStG § 1 Abs. 1a, § 15a Abs. 1, 2
Ist die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt? – Setzt die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat und reichen die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspricht? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: XI R 10/22
Vorinstanz: FG Kiel v. 2. 3. 2022 – 4 K 38/19

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