ZfIR 2023, 48

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 314, 649 Satz 2 a. F.3. Zum Anspruch auf Vergütung von Vorarbeiten und Planungen nach außerordentlicher Kündigung des Bauvertrags durch Auftraggeber BGB§ 314 BGB a.F.§ 649 ZfIR 2023, 49 OLG Köln, Urt. v. 13.04.2022 – 11 U 7/21 (LG Köln)OLG KölnUrt.13.4.202211 U 7/21LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Befindet sich der Auftragnehmer mit dem Baubeginn in Verzug und hat er zudem seine Hinweispflicht verletzt, indem er den Auftraggeber als bautechnischen Laien bereits seit der Phase der Grundlagenermittlung darüber im Unklaren gelassen hat, dass zur Absicherung des Geländes und des Hanges Stützmauern erforderlich und diese Mehrkosten verursachen würden, hat er damit seine Pflichten aus dem Bauvertrag derart verletzt, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört und die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet war; der Auftraggeber kann den Bauvertrag wirksam außerordentlich kündigen.
2. Bei der außerordentlichen Kündigung bleibt dem Auftragnehmer grundsätzlich der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen; dies gilt nicht für Vorarbeiten und Planungen, die keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, wenn die Bauleistung selbst nicht ausgeführt worden ist.

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