ZfIR 2023, 27

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG §§ 28, 16, 19, 20; GKG § 49; HeizkV §§ 19, 3, 1, 11bUngültiger Beschluss über Nach- und/oder Vorschüsse bei fehlerhafter einzelner Position der Jahresabrechnung WEG§ 28 WEG§ 16 WEG§ 19 WEG§ 20 GKG§ 49 HeizkV§ 19 HeizkV§ 3 HeizkV§ 1 HeizkV§ 11b LG München I, Endurt. v. 13.07.2022 – 1 S 2338/22 WEG (nicht rechtskräftig; AG Lindau)LG München IEndurt.13.7.20221 S 2338/22 WEGnicht rechtskräftigAG Lindau

Leitsätze des Gerichts:

1. Auch wenn nach dem 1. 12. 2020 eine Beschlussanfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer gerichtet ist, ergibt eine Auslegung, dass richtiger Beklagter die GdWE ist.
2. Ist eine Kostenposition der Jahresabrechnung fehlerhaft, ist der Abrechnungsbeschluss insgesamt für ungültig zu erklären.
3. Ein Beschluss über die Beauftragung von Maßnahmen, die mit einem größeren Kostenaufwand verbunden sind, entspricht nur dann den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere, in der Regel mindestens drei, Konkurrenzangebote eingeholt wurden, dies gilt auch für Maßnahmen nach § 20 Abs. 1 WEG. Dass keine Angebote zu erhalten waren, muss konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt werden.
4. Wendet sich der Kläger lediglich gegen einzelne Positionen der Jahresabrechnung, bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der in diese Positionen eingestellten Kosten und das Interesse des Klägers nach der Höhe des auf ihn umgelegten Anteils an diesen Kosten.

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