ZfIR 2022, 42

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2022 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1; VwVGBbg § 13 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 4; AO § 322Zur einstweiligen Einstellung einer aus einem Verwaltungsakt betriebenen Immobiliarvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung) ZVG§ 28 ZVG§ 30 VwVGBbg§ 13 VwVGBbg§ 22 AO§ 322 BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – V ZB 130/19 (LG Frankfurt/O.)BGHBeschl.15.7.2021V ZB 130/19LG Frankfurt/O.

Leitsätze des Gerichts:

1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gemäß § 28 Abs. 2 ZVG.
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i. S. d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

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