ZfIR 2021, 47

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrechtGBO § 18 Abs. 1, § 29; WEG § 12 Abs. 1, 3, § 23 Abs. 2, 46. Keine Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung bei (nur) anfechtbarem Beschluss über die Bestellung des zustimmungspflichtigen Verwalters GBO§ 18 GBO§ 29 WEG§ 12 WEG§ 23 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2020 – I-3 Wx 182/20 (AG Mönchengladbach-Rheydt)OLG DüsseldorfBeschl.30.10.2020I-3 Wx 182/20AG Mönchengladbach-Rheydt

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist die Veräußerung des Wohnungseigentums gem. § 12 Abs. 1, 3 WEG i. V. m. dem als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Zustimmungserfordernis unwirksam, solange nicht die Zustimmung des Verwalters erteilt ist und ist die Verwalterbestellung verfahrensfehlerhaft erfolgt (hier: weil die Beschlussfassung über die Wahl des Verwalters bei der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung nicht als Tagesordnungspunkt aufgeführt war, ohne dass eine Ergänzung der Tagesordnung um diesen Punkt während der laufenden Versammlung den Fehler zu korrigieren vermochte), so führt dies nur zur Anfechtbarkeit. Das Grundbuchamt darf bei der Prüfung der zu beachtenden Eintragungsvoraussetzungen – außer im Falle einer (hier nicht gegebenen) bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechts eines Wohnungseigentümers – von einer Nichtigkeit der Verwalterbestellung nicht ausgehen.
2. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn die Beteiligten ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht gewillt waren, das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis (hier: Fehlen des Nachweises einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung sowie der Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung in der Form des § 29 GBO bzw. der Genehmigung der bereits erfolgten Zustimmung) zu beseitigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. FGPrax 2020, 109; FG Prax 2019, 102 m. w. N.).

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