ZfIR 2021, 47

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2021 Rechtsprechung in LeitsätzenSteuerrechtGrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 18. Differenzierte Berücksichtigung von Bauerrichtungskosten als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer – einheitlicher Erwerbsgegenstand GrEStG§ 1 GrEStG§ 8 GrEStG§ 9 FGO§ 100 BFH, Urt. v. 27.05.2020 – II R 25/17 (FG Saarbrücken)BFHUrt.27.5.2020II R 25/17FG Saarbrücken

Leitsatz des Gerichts:

Ergibt sich aus einem Rechtsgeschäft oder weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein unbebautes Grundstück kann aber nur dann in bebautem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs sein, wenn der Veräußerer zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.

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