ZfIR 2020, 34

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBGB § 1004 Abs. 1 Satz 1, 2; FStrG § 1 Abs. 4 Nr. 16. (Gesamtschuldnerische) Haftung der Träger der Straßenbaulast gegenüber einem Grundstückseigentümer wegen Überschwemmungen nach Straßensanierungsarbeiten BGB§ 1004 FStrG§ 1 BGH, Urt. v. 31.10.2019 – III ZR 64/18 (OLG Frankfurt/M.) +BGHUrt.31.10.2019III ZR 64/18OLG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass – weiterhin – eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.
2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.
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3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.
4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.

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