ZfIR 2020, 29

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2020 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1Pflicht des Wohnungseigentümers zur Wiederherstellung des vor dem Austausch von Bodenbelag ursprünglichen Trittschallschutzes WEG§ 14 WEG§ 15 BGB§ 1004 LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2019 – 19 S 152/18 (nicht rechtskräftig; AG Mönchengladbach)LG DüsseldorfUrt.27.6.201919 S 152/18nicht rechtskräftigAG Mönchengladbach

Leitsatz der Redaktion:

Ein Wohungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen, dass dieser Dämmmaßnahmen zur Erreichung eines Trittschallschutzes vornimmt, der ein vor der in seinem Sondereigentum vorgenommenen Veränderung (hier: Austausch von Teppichboden gegen Fliesen) entsprechendes Schutzniveau gewährleistet.

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