ZfIR 2019, 16
Leitsatz der Redaktion:
Ist dem Mieter bei Vorliegen eines – auch nur vorübergehend auftretenden – Mangels, der die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindert oder aufhebt und der dem Vermieter angezeigt worden ist, nicht bekannt, dass eine Mietminderung kraft Gesetzes eintritt, und zahlt er weiterhin die ungekürzte Miete, fehlt es an der positiven Kenntnis i. S. v. § 814 Alt. 1 BGB; es besteht kein Kondiktionsausschluss gegenüber dem Vermieter.
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