ZfIR 2018, 34

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO §§ 6, 255, 259, 510b10. Kosten der in Wohnungseigentumsanlage auszutauschenden Schließanlage als maßgebliche Rechtsmittelbeschwer ZPO§ 6 ZPO§ 255 ZPO§ 259 ZPO§ 510b ZfIR 2018, 35 BGH, Beschl. v. 28.09.2017 – V ZB 63/16 (LG Aachen)BGHBeschl.28.9.2017V ZB 63/16LG Aachen

Leitsätze des Gerichts:

1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse der Partei, deren auf die Herausgabe eines Schlüssels gerichteter Klageantrag abgewiesen worden ist, richtet sich in aller Regel nach den Kosten eines Ersatzschlüssels und nicht nach den Kosten einer Erneuerung der gesamten Schließanlage.
2. § 510b ZPO findet nur Anwendung auf Anträge, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind. Bei Herausgabeansprüchen richtet sich die Zulässigkeit einer Fristsetzung nach § 255 ZPO; ein zugleich gestellter Antrag auf Zahlung von Schadensersatz unter der auflösenden Bedingung des fruchtlosen Fristablaufs ist – anders als in dem Verfahren nach § 510b ZPO – nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 259 ZPO zulässig.
3. Die Rechtsmittelbeschwer der Partei, die mit ihren auf Herausgabe sowie auf Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs gerichteten Klageanträgen insgesamt unterlegen ist, bemisst sich nach dem Antrag mit dem höheren Wert; dasselbe gilt in analoger Anwendung von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG für die Bemessung des Streitwerts.

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