ZfIR 2018, 33

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB §§ 100, 249, 346 Abs. 2, § 281 Abs. 5; ZPO § 3222. Zur Bemessungsgrundlage des Werts der aus einer Immobilie gezogenen Nutzungen bei Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrags BGB§ 100 BGB§ 249 BGB§ 346 BGB§ 281 ZPO§ 322 BGH, Urt. v. 30.06.2017 – V ZR 134/16 (OLG Düsseldorf) +BGHUrt.30.6.2017V ZR 134/16OLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Die erstmalige Geltendmachung von selbständigen Ansprüchen des Beklagten aus demselben Sachverhalt wird durch die rechtskräftige Entscheidung über die Ansprüche des Klägers im Vorprozess nicht präkludiert. Über solche Ansprüche wird durch die Entscheidung über die dort geltend gemachten Ansprüche nur unter den Voraussetzungen des § 322 ZPO – also bei Widerklage oder Aufrechnung – rechtskräftig entschieden.
2. Bei der Berechnung des nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für die gezogenen Nutzungen ist bei einem gegenseitigen Vertrag wie einem Kaufvertrag nicht deren objektiver Wert, sondern die Gegenleistung maßgeblich, bei dem Rücktritt von einem Kaufvertrag damit der Erwerbspreis, aus dem der Wertersatz zeitanteilig linear abzuleiten ist.
3. Verlangt der Käufer nach berechtigtem Rücktritt vom Kaufvertrag neben dessen Rückabwicklung Ersatz etwa seiner Finanzierungs- und/oder Betriebskosten und erlangt er dadurch einen Nutzungsvorteil, der den nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldeten Wertersatz für die gezogenen Nutzungen der Kaufsache übersteigt, ist ihm dieser weitergehende Vorteil anzurechnen.

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