ZfIR 2017, 33

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrecht BGB § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 2; ZPO § 2544. Voraussetzungen der Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Alt. 1 und Alt. 2 BGB BGB§ 577 ZPO§ 254 BGH, Versäumnisurt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 143/15 (LG Frankenthal)BGHVersäumnisurt.6.4.2016VIII ZR 143/15LG Frankenthal

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters entsteht nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist und dieses dann an einen Dritten verkauft wird (Senatsurt. v. 29. 3. 2006 – VIII ZR 250/05, ZfIR 2006, 803 (m. Anm. Heinemann, S. 805) = NJW 2006, 1869, Rz. 10; BGH, Urt. v. 22. 11. 2013 – V ZR 96/12, BGHZ 199, 136 = ZfIR 2014, 241 (m. Anm. Häublein, S. 245)), Rz. 5). Dass vor der Überlassung der Mietsache an den Mieter die für die Aufteilung in Wohnungseigentum erforderliche Teilungserklärung (§ 8 WEG) bereits notariell beurkundet worden ist, hindert das Entstehen des Vorkaufsrechts nach dieser Alternative nicht, weil die Teilung erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam wird.
2. Die Entstehung eines Vorkaufsrechts nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB ist davon abhängig, dass nach der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter Wohnungseigentum begründet werden soll und das zukünftige Wohnungseigentum an einen Dritten verkauft wird. Ein Vorkaufsrecht besteht daher nach dieser Alternative nicht, wenn die Absicht, Wohnungseigentum zu begründen, schon vor der Überlassung der vermieteten Wohnräume an den Mieter gefasst worden und sich nach außen hinreichend manifestiert hat, etwa durch die notarielle Beurkundung einer Teilungserklärung (§ 8 WEG).
3. Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. 3. 2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; v. 29. 3. 2011 – VI ZR 117/10, NJW 2011, 1815, Rz. 8; v. 17. 10. 2012 – XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722, Rz. 13). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind.

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