ZfIR 2017, 33
Leitsatz des Gerichts:
Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter i. S. v. § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.
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