ZfIR 2017, 32

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 Rechtsprechung in LeitsätzenWohnungseigentumsrecht WEG § 46 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 522 Abs. 23. Wahrung der Frist für Beschlussanfechtungsklage bei Geltendmachung fehlender der in Öffnungsklausel vereinbarten Stimmenmehrheit WEG§ 46 ZPO§ 522 BGH, Urt. v. 16.09.2016 – V ZR 3/16 (LG Berlin)BGHUrt.16.9.2016V ZR 3/16LG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.
2. Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.
3. Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 1. 4. 2004 – IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575).

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