ZfIR 2017, 27

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungVerfahrens- und Vollstreckungsrecht InsO §§ 49, 56, 63 f.; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1; BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134Berechnung der Vergütung einer stillen Zwangsverwaltung nur auf Grundlage des zu Gunsten der Masse erzielten Überschusses InsO§ 49 InsO§ 56 InsO§§ 63 f. InsVV§ 1 InsVV§ 3 BRAO§ 45 BGB § 134 BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 31/14 (LG Frankfurt/O.)BGHBeschl.14.7.2016IX ZB 31/14LG Frankfurt/O.

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet.
2. Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.
a) Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
b) Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.
c) Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren; dafür ist der Umfang des zusätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die Vergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse vergleichbar sind.

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