ZfIR 2017, 12

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungWohnungseigentumsrecht WEG § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 3, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 8Ersetzung einer Vereinbarung durch gerichtliche Entscheidung (hier: ausschließliche Nutzung im Gemeinschaftseigentum stehender Gartenfläche) WEG§ 13 WEG§ 15 WEG§ 10 WEG§ 21 BGH, Urt. v. 08.04.2016 – V ZR 191/15 (LG Karlsruhe)BGHUrt.8.4.2016V ZR 191/15LG Karlsruhe

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung begründet auch dann ein Sondernutzungsrecht und erfordert daher eine Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, wenn alle Wohnungseigentümer eine gleichwertige Fläche zur alleinigen Nutzung erhalten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 20. 9. 2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 167 f. = ZfIR 2000, 877 (m. Anm. Lüke, S. 881; Volmer, S. 931), dazu EWiR 2000, 1075 (Demharter)).
2. Eine Regelung, die im Interesse eines geordneten Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums dessen turnusmäßige Nutzung durch einzelne Wohnungseigentümer vorsieht, führt dagegen grundsätzlich nicht zu einem (befristeten) Sondernutzungsrecht; sie kann daher durch (Mehrheits-) Beschluss getroffen werden.
3. Eine Vereinbarung kann durch eine gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG ersetzt werden, wenn einem Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ein Anspruch auf ihren Abschluss zusteht, die übrigen Wohnungseigentümer diesen nicht erfüllen und bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht.

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