ZfIR 2016, A 5

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Aktuell

Umfrage: Auswirkungen des MiLoG auf Wohnungswirtschaft

Eine Umfrage des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) unter rund 250 Immobilienverwaltern ergab: Das Mindestlohngesetz (MiLoG) betrifft 70 % aller Beschäftigen in Wohnungseigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen; jedes 2. Unternehmen zog personelle Konsequenzen; die Hälfte der Befragten verzichtet auf Neueinstellungen; Pflicht zur Dokumentation und Prüfung der Arbeitszeitnachweise bereitet weiterhin große Probleme und nur jedes 4. Unternehmen hat bisher Haftungsausschluss mit Subunternehmen geregelt.
Für knapp 70 % aller Beschäftigten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Immobilienverwaltungen gilt die mit dem Gesetz zum 1. 1. 2015 eingeführte Auszeichnungspflicht (§ 17 MiLoG). Geringfügig Beschäftigte, Minijobber und Beschäftigte unter anderem aus dem Bau-, Gaststätten- und Gebäudereinigungsgewerbe sind demnach verpflichtet, ihre wöchentliche Arbeitszeit einschließlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Der Nachweis muss dem Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen zur Prüfung und Dokumentation vorliegen. In WEG und Hausverwaltungen trifft dies vor allem angestellte Hausmeister, Gärtner und Reinigungskräfte aber auch Beschäftigte in der Verwaltung selbst.
Insbesondere die praktische Umsetzung der Arbeitszeitdokumentation bedeute für Immobilienverwaltungen und ihre Beschäftigten einen erheblichen Mehraufwand. Mehr als die Hälfte der Befragten bezeichnete die Anwendung der Dokumentationspflicht als schleppend oder katastrophal, nur 10 % fühlen sich gut oder sehr gut aufgestellt. Die Prüfung und Anpassung von Arbeitszeiten, Stundenlöhnen und Verträgen sowie die wöchentliche Arbeitszeitdokumentation führe zu einem einmaligen Mehraufwand von durchschnittlich 25 Stunden. Darüber hinaus seien monatlich weitere vier Stunden für die Abfrage, Erinnerung und Prüfung der Arbeitszeitnachweise erforderlich. Jedes dritte Unternehmen verzeichnete aufgrund des MiLoG gestiegene Lohnkosten, im Schnitt um 9,1 %.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse drängt der DDIV auf eine Überarbeitung der Regelungen insbesondere zur Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht. Nach § 9 MiLoG muss jährlich über eine Anpassung des Gesetzes entschieden werden.
(Quelle Pressemitteilung des DDIV vom 17. 12. 2015)

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