ZfIR 2016, 37
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine von der gem. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG bestehenden Verpflichtung des Notars, darauf hinzuwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt, zulässige Ausnahme dahingehend, dass die Mitarbeiter des Notars die Bestellung von Grundpfandrechten beurkunden, ist nur dann zu machen, wenn die zugrunde liegende Urkunde (hier: Kaufvertrag) eine Belehrung der Beteiligten enthält.
2. Die durch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG begründete Amtspflichtverletzung des Notars besteht in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung sowie aufgrund der Belastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht, durch die das Vermögen des Käufers/Verbrauchers erheblich geschmälert wird.
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