ZfIR 2016, 37

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2016 Rechtsprechung in Leitsätzen Sachen- und Grundbuchrecht GBO §§ 29, 32; BNotO § 215. Voraussetzungen des formwirksamen Nachweises der Bewilligung der Löschung einer zu Gunsten einer ausländischen Bank mit Satzungssitz in Schottland und Sitz der Zweigniederlassung in Frankreich eingetragenen Grundschuld GBO§ 29 GBO§ 32 BNotO§ 21 OLG München, Beschl. v. 14.10.2015 – 34 Wx 187/14 (AG Passau)OLG MünchenBeschl.14.10.201534 Wx 187/14AG Passau

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach § 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen.
2. Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt.

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