ZfIR 2015, 41

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2015Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 11. Überspannte Anforderungen an Widerspruchsfreiheit und Substantiierung des Parteivortrags zum mündlichen Abschluss eines Wohnraummietvertrags trotz schriftlich abgeschlossenen GewerbemietraumvertragsGGArt. 103ZPO§ 286BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – VIII ZR 34/14 (KG Berlin)BGHBeschl.21.10.2014VIII ZR 34/14KG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 25.10.2011 – VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382, Rz. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle.

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