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BVerfG: Braunkohlentagebau Garzweiler – Rechtsschutz Betroffener gestärkt

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Rechtsschutz gegen Großvorhaben gestärkt, die mit Umsiedlungen und Enteignungen verbunden sind. Bereits bei der Vorhabenzulassung ist eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange erforderlich, die für und gegen das Vorhaben sprechen. Diese Gesamtabwägung sei Aufgabe der Fachbehörden und vorrangig von den Fachgerichten zu überprüfen; das BVerfG beschränkt sich auf eine Kontrolle unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Rechtsschutz müsse den Betroffenen bereits gegen die Vorhabenzulassung gewährt werden. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Garzweiler genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, nicht aber die darauf aufbauende konkrete Enteignung eines Naturschutzverbandes. Insoweit verbleibt es jedoch bei einer Feststellung der Grundrechtsverletzung, da die Klage auch bei Zurückverweisung an die Fachgerichte keinen weitergehenden Erfolg haben könnte (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013 – 1 BvR 3139/08 und 1 BvR 3386/08).
Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Dem Braunkohlentagebau Garzweiler in Nordrhein-Westfalen liegen Braunkohlenpläne aus dem Jahr 1984 und aus den Jahren 1994/1995 zugrunde. Mit Bescheid vom 22.12.1997 ließ das Bergamt Düren den „Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II“ zu.
2. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3139/08 ist Eigentümer eines im Abbaugebiet liegenden Grundstücks im Ortsteil Immerath der Stadt Erkelenz, das mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebaut ist.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift er den Zulassungsbescheid des Bergamts Düren sowie die ihn bestätigenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen an.
3. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 3386/08 ist ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverband. Er erwarb im Jahr 1998 das Eigentum an einem Grundstück, das für das Abbauvorhaben in Anspruch genommen werden sollte. Mit Beschluss vom 9.6.2005 entzog die Bezirksregierung Arnsberg ihm das Eigentum an dem Grundstück und übertrug es auf die Vorhabenträgerin.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer diesen Grundabtretungsbeschluss und die ihn bestätigenden Gerichtsentscheidungen an.
(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 76/2013 vom 17.12.2013)

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