ZfIR 2014, 28

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2014Rechtsprechung in LeitsätzenBau-, Boden- und UmweltrechtBGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 823 Abs. 17. Keine Haftung des Grundstückeigentümers für auf seinem Grundstück befindliches, von ihm nicht installiertes, defektes RohrsystemBGH, Beschl. v. 17.10.2013 – V ZR 15/13 (OLG Köln)BGHBeschl.17.10.2013V ZR 15/13OLG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Entsteht dem Eigentümer eines Grundstücks an diesem ein Schaden durch die Überflutung eines Bachlaufs, welche durch die Verstopfung einer auf einem anderen Grundstück befindlichen Rohrleitung verursacht wurde, haftet der Eigentümer dieses Grundstücks, der die Leitung unstreitig nicht angelegt hat, weder aus nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen noch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

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