ZfIR 2014, 27
Leitsätze des Einsenders:
1. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaflichem Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist.
2. Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis duch erweiterte Grundbucheinsicht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO; hierbei ist jedoch mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien eine besonders sorgfältige Prüfung des berechtiten Interesses erforderlich.
3. Hat der Antragsteller konkret dargelegt, dass er einen Zahlungsanspruch gegen einen früheren Miteigentümer des betroffenen Grundbesitzes hat und dies durch Vorlage des zugrunde liegenden Vertrags belegt, so hat er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (Abt. I und II) und an der Erteilung einer Ablichtung des mit dem neuen Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags.
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