Betongold ist leider nicht immer Gold. Dies zeigt ein Fall, den der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entscheiden musste. Ein Bauträger ging pleite. Er hatte Wohnungserbbaurechte veräußert und am Gesamtobjekt eine Gesamtgrundschuld im Nennwert von 45.000.000 DM bestellt. Nach seiner Insolvenz einigte sich ein Erwerber mit dem Insolvenzverwalter auf Zahlung einer Restsumme gegen Eigentumsumschreibung und Löschung der Globalgrundschuld. Nachdem er den Betrag bezahlt hatte, sollte er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Grundschuld an seiner Einheit gelöscht werden. Er hatte leider Pech, da seine Einheit die letzte war. Deshalb forderte das Grundbuchamt von ihm die Löschungskosten für die gesamte Grundschuld in Höhe von 9.546,50 Euro. Der Insolvenzverwalter und die Bauträgerbank lehnten eine Kostenzahlung ab. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht, das OLG Frankfurt/M., weigerten sich, die Grundbuchgebühren zu reduzieren. Der Gesetzeswortlaut der KostO, aber auch des geplanten Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sieht eine diesbezügliche Reduzierung nicht vor. Allerdings haben einzelne Oberlandesgerichte diese Gebühren zum Schutz des Erwerbers als unverhältnismäßig reduziert. Dies wollte der Erwerber nunmehr vom Bundesverfassungsgericht auch in seinem Fall bestätigt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat den Ermessensspielraum des Gesetzgebers als nicht überschritten angesehen. Wegen der bereits erfolgten Reduzierung auf eine halbe Gebühr müsse nicht noch eine zusätzliche Kostenreduzierung vorgesehen werden.