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BFH: Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude

Der BFH entschied, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist (BFH, Urt. v. 26.10.11 – II R 27/10).
Der BFH hat - ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht - die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper verneint. Bewertungsrechtlich liegt ein Gebäude nur vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden und standfest ist.Schwimmkörpern fehlen diese Eigenschaften. Als Folge dieser Rechtsprechung unterliegen schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer. (Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 102 vom 14.12.2011)

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