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BVerfG: Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren

Am 26.10.2011 erging eine weitere Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 – 2 BvR 1856/10 – demnächst in dieser Zeitschrift). Auch diese Verfassungsbeschwerde wurde zur Entscheidung angenommen. Ein Grundschuldgläubiger, der das Recht nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes erworben und sich nicht nach § 9 ZVG angemeldet hatte, ist befugt einen Antrag nach § 74a ZVG zu stellen. Diese Vorschrift spricht vom „Berechtigten“ und nicht vom „Beteiligten“. Das Vollstreckungsgericht hätte die anwesende Gläubigerin im Versteigerungstermin darüber aufklären müssen, ihr Recht nach § 9 Nr. 2 ZVG anzumelden. Die Beschlüsse des LG Dortmund über die Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde wurden wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgehoben.
Mitgeteilt von Gerhard Schmidberger

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