RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Aktuell
Gesetzgebung: Änderung der Anzeigepflicht gemäß § 20 GrEStG durch Jahressteuergesetz
Am 28 10.2010 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz in der vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Form verabschiedet. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 26.11.2010 zu. Das Gesetz wurde am 13.12.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 1768 ff.) verkündet. Art. 29 des Jahressteuergesetzes enthält Änderungen des Grunderwerbssteuergesetzes. So wurde insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG neu gefasst, der den Inhalt von Veräußerungsanzeigen bestimmt: Neben Name, Zuname und Anschrift müssen die Anzeigen zukünftig auch entweder die steuerliche Indentifikationsnummer gem. § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers enthalten. Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen nach dem neu gefassten § 20 Abs. 2 GrEStG nunmehr neben der Firma und dem Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft auch deren Wirtschaftsidentifikationsnummer gem. § 139c der Abgabenordnung enthalten. Der Gesetzgeber verspricht sich von der erweiterten Anzeigepflicht, dass die Finanzverwaltung einen eindeutigen Anknüpfungspunkt erhält, um die für die Beteiligten zuständigen (Ertrag- und Umsatzsteuer-) Finanzämter verwaltungsökonomisch zu ermitteln. Die Weiterleitung des Kontrollmaterials an die zuständigen Stellen innerhalb der Finanzverwaltung soll erleichtert und verbessert werden (BT-Drs. 17/3549, S. 40).
Nach der Übergangsvorschrift in Art. 32 Abs. 1 Jahressteuergesetz 2010 ist der neu gefasste § 20 GrEStG am 14.12.2010 in Kraft getreten. Notare haben dem zuständigen Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG schriftlich Anzeige “nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck„ zu erstatten. Noch sind nicht alle Vordrucke von den Landesfinanzverwaltungen angepasst. Die Bundesnotarkammer empfiehlt jedoch, die nach § 20 GrEStG geforderten Angaben sofort zu erheben.
(Quelle: BNotK-Rundschreiben Nr. 32/2010 vom 21.12.2010)