ZfIR 2011, 37

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011Rechtsprechung in LeitsätzenVerfahrens- und VollstreckungsrechtGKG § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; BGB § 98510. Jährlicher Nutzungswert als Streitwert bei Klage auf Räumung aus mietvertraglichem und eigentumsrechtlichem AnspruchKG, Beschl. v. 13.10.2010 – 12 W 28/10 (LG Berlin)KGBeschl.13.10.201012 W 28/10LG Berlin

Leitsatz des Gerichts:

Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z. B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere “streitige Zeit„ (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.

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