ZfIR 2011, 17

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, KölnRWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln1433-0172Zeitschrift für ImmobilienrechtZfIR2011RechtsprechungVertragsrechtBGB § 311b Abs. 1 Satz 1Beurkundungsbedürftigkeit des Bauvertrags in Zusammenhang mit dem Erwerb des zu bebauenden GrundstücksBGB§ 311bBGH, Urt. v. 22.07.2010 – VII ZR 246/08 (OLG Celle) +BGHUrt.22.7.2010VII ZR 246/08OLG Celle

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Bauvertrag ist gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn er mit einem Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen haben, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollen. Sind die Verträge nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist der Bauvertrag nur dann beurkundungsbedürftig, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13.6.2002 – VII ZR 321/00, ZfIR 2002, 629 = BauR 2002, 1541 = NZBau 2002, 502 = ZfBR 2002, 777, dazu EWiR 2003, 147 (Pohlmann)).
2. Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages. In diesem Fall ist ein Bauvertrag beurkundungsbedürftig, wenn die Parteien des Bauvertrages übereinstimmend davon ausgehen, dass der Grundstückserwerb nach dem Willen der Parteien des Kaufvertrages von dem Bauvertrag abhängt.

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