ZfIR 2010, 25
Leitsatz der Redaktion:
Die Vereinigung zweier Grundstücke, von denen eines mit Grundpfandrechten belastet ist und ein anderes nicht, zu einem grundbuchlichen Grundstück (im Wege der Zusammenfassung beider Flurstücke unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuches) begründet für sich allein genommen nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage
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