ZfIR 2009, 37
Leitsatz der Redaktion:
Sind in ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude Holzfenster eingebaut, die nicht annäherungsweise dem typischen Erscheinungsbild von Gebäuden einer bestimmten Entstehungszeit entsprechen, stellt die Ersetzung durch Kunststofffenster nicht mehr als eine geringfügige Beeinträchtigung dar, die dem Denkmalschutz nicht entgegensteht.
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