ZfIR 2017, 421

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2017 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZVG § 20 Abs. 2, § 146 Abs. 1, § 148; BGB § 99 Abs. 3, §§ 1120 ff., 1124 Abs. 2Beschlagnahme der für von sog. Aufdach(photovoltaik)anlage produziertem Strom erhaltenen Einspeisevergütung ZVG§ 20 ZVG§ 146 ZVG§ 148 BGB§ 99 BGB§§ 1120 ff. BGB§ 1124 LG Saarbrücken, Urt. v. 02.12.2016 – 10 S 42/16 (rechtskräftig; AG Saarlouis)LG SaarbrückenUrt.2.12.201610 S 42/16rechtskräftigAG Saarlouis

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Einspeisevergütung ist als Erzeugnis des Grundstücks i. S. v. § 99 Abs. 3 BGB anzusehen werden, so dass sich die Beschlagnahme gem. § 146 Abs. 1, § 20 Abs. 2 ZVG i. V. m. § 1120 BGB auch auf die Einspeisevergütung erstreckt.
2. Eine Enthaftung kann nur nach §§ 1120 ff. BGB erfolgen, da der gewonnene Strom zunächst auch im Eigentum des Vollstreckungsschuldners steht, bevor die Einspeisung in das Energienetz des Versorgungsunternehmens und damit die Trennung vom Grundstück erfolgt.
3. Die monatlich wiederkehrenden Ansprüche auf Einspeisevergütung, die letztendlich an die Stelle der Nutzung des Gebäudes durch Stromgewinnung mittels einer Photovoltaikanlage treten, sind ebenfalls als von §§ 1123 und 1124 BGB erfasst anzusehen; die Vorausabtretung der Forderung aus Einspeisevergütung sowie eine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind somit gem. § 1124 Abs. 2 BGB gegenüber dem Zwangsverwalter unwirksam.

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