ZfIR 2026, 417

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungVerfahrens- und VollstreckungsrechtZPO § 299 Abs. 4 Satz 2, § 869; ZVG § 42; DSGVO Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. EKeine Schwärzung personenbezogener Daten bei Jedermann-Akteneinsichtsrecht im Zwangsversteigerungsverfahren ZPO§ 299 ZPO§ 869 ZVG§ 42 DSGVOArt. 6 BGH, Beschl. v. 21.05.2026 – V ZB 90/25 (LG Bamberg)BGHBeschl.21.5.2026V ZB 90/25LG Bamberg

Leitsätze des Gerichts:

1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen“) sind.
2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

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