ZfIR 2026, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2026 RechtsprechungBau-, Boden- und UmweltrechtBGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; AEUV § 49 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2; RL 93/13/EWG § 6 Abs. 1AGB- und EU-rechtliche Grenzen der Bindungsfristklausel bei sog. Einheimischenmodell BGB§ 305 BGB§ 306 BGB§ 307 BGB§ 812 AEUV§ 49 BauGB§ 11 RL 93/13/EWG§ 6 OLG München, Urt. v. 09.02.2026 – 17 U 2476/25 e (nicht rechtskräftig; LG Traunstein)OLG MünchenUrt.9.2.202617 U 2476/25 enicht rechtskräftigLG Traunstein

Leitsätze der Redaktion:

1. Ein städtebaulicher Vertrag, nach dem dem (österreichischen) Erwerber der Verkauf des Grundstücks an einen Dritten vor Ablauf der 15-jährigen Bindungsfrist nur gegen Ausgleichszahlungen an die Gemeinde möglich ist, verstößt gegen EU- und AGB-Recht; die Gemeinde hat aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
2. Die jedenfalls bisher als rechtlich unverbindlich zu betrachtende „Einigung zwischen der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und der Bayerischen Staatsregierung über Kautelen, bei deren Anwendung die Europäische Kommission in Aussicht stellt, keine Einwände mehr gegen die in Bayern praktizierten Einheimischenmodelle zu erheben“ hätte von der Gemeinde gegenüber dem Erwerber bei Ausübung ihres (vermeintlichen) Mehrerlösabschöpfungsrechts zumindest im Jahr 2023 insoweit beachtet werden müssen, als eine zeitratierliche Abschreibung der Vergünstigung (nicht des Mehrerlöses!) für die Dauer von bis zu (maximal) 10 Jahren vertragsgemäßer Nutzung verlangt wird.

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