ZfIR 2025, 570

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2025 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG §§ 17, 44 Abs. 1 Satz 1Anfechtbarkeit und eingeschränkte Überprüfbarkeit eines den Verwalter zum Aussprechen einer Abmahnung beauftragenden Beschlusses (Aufforderungsbeschluss) WEG§ 17 WEG§ 44 BGH, Urt. v. 04.07.2025 – V ZR 77/24 (LG Köln)BGHUrt.4.7.2025V ZR 77/24LG Köln

Leitsätze des Gerichts:

1. Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbstständig anfechtbar. Dass der Verwalter die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen (Fortführung von Senatsurt. v. 5. 4. 2019 – V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 = ZfIR 2019, 725 (m. Anm. Rüscher, S. 730), Rz. 6, 9).
2. Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i. S. d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
3. Im Rahmen einer gegen einen solchen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen, nicht jedoch, ob ein Unterlassungsanspruch besteht.

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