ZfIR 2019, 721

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2019 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtBGB § 687 Abs. 1, §§ 812, 951; WEG § 21 Abs. 4Kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Ersatz von ihm vorgenommener Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum (hier: Fenster) nach GoA oder Bereicherungsrecht BGB§ 687 BGB§ 812 BGB§ 951 WEG§ 21 BGH, Urt. v. 14.06.2019 – V ZR 254/17 (LG Hamburg) +BGHUrt.14.6.2019V ZR 254/17LG Hamburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zu. Das gilt auch dann, wenn die von dem Wohnungseigentümer durchgeführte Maßnahme ohnehin hätte vorgenom-ZfIR 2019, 722men werden müssen (insoweit Aufgabe von Senat, Urt. v. 25. 9. 2015 – V ZR 246/14, BGHZ 207, 40 = ZfIR 2016, 349 (m. Anm. Baer, S. 354), Rz. 12 f.).
2. Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen (hier: Fenstererneuerung), besteht ein solcher Anspruch nicht.

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