ZfIR 2023, 300

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2023 ZfIR-Report 

Im April anhängig gewordene Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof

Einkommensteuer

Zum Ansatz von Zinserträgen aus einer ratierlichen und unverzinslichen Kaufpreiszahlung für ein Grundstück

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BewG § 12 Abs. 3; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen

GewStG § 2 Abs. 2, § 9 Nr. 1 Satz 2
1. Welche Anforderungen sind an eine Tätigkeit zu stellen, welche der Veräußerung des einzigen und letzten Grundstücks durch ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nachfolgt, damit dieses in zeitlicher Hinsicht nicht mehr i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt hat? 2. Muss es sich dazu um eine für die Einkünfteerzielung und damit auch für die Gewerbesteuer relevante Tätigkeit handeln oder genügt auch das bloße Innehaben von ertraglosen Forderungen? – Revision des Finanzamts
BFH: III R 1/23
Vorinstanz: FG Münster v. 27. 10. 2022 – 10 K 3572/18 G

Grunderwerbsteuer

Vorbehaltsfristen für Steuervergünstigung gem. § 6a GrEStG bei Umstrukturierung in Konzern

GrEStG § 1 Abs. 2a Satz 1, § 6a Satz 4; UmwG § 123
Ist im Rahmen einer Einbringung der Erwerb einer Vorratsgesellschaft vergleichbar mit den Fällen der Umwandlung zur Neugründung (vgl. § 123 UmwG), sodass die Vorbehaltsfristen des § 6a Satz 4 GrEStG nicht eingehalten werden müssen? – Revision des Steuerpflichtigen
BFH: II R 46/22
Vorinstanz: FG Kassel v. 18. 10. 2022 – 5 K 914/21

Steuervergünstigung gem. § 6a GrEStG bei Abspaltung zur Neugründung

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 6a; UmwG § 1 Abs. 2 Nr. 2
Greift die Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, aber eine Personenidentität besteht? – Revision des Finanzamts
BFH: II R 56/22
Vorinstanz: FG Leipzig v. 30. 11. 2022 – 5 K 969/22

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