ZfIR 2024, A 3

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Aktuell

LG Berlin I ordnet die Einziehung einer Immobilie sowie weiterer Vermögenswerte im selbstständigen Einziehungsverfahren an

Die 2. Strafkammer des LG Berlin I hat mit Urteil vom 12. 3. 2024 (502 KLs 27/21) die Einziehung einer Immobilie, einer Kaufpreisforderung aus dem Verkauf einer weiteren Immobilie sowie damit im Zusammenhang stehender Forderungen angeordnet.
Der Entscheidung lag folgender Verfahrensgang zugrunde:
Die StA Berlin hatte seit 2015 u. a. gegen die Eigentümerin der Immobilien ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche geführt. Darin wurde den Beschuldigten vorgeworfen, aus verschiedenen Straftaten stammende Gelder in Kenntnis der illegalen Herkunft in den Erwerb von Immobilien investiert und dadurch die rechtswidrige Herkunft der Gelder verschleiert zu haben. Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere Immobilien sowie damit im Zusammenhang stehende Forderungen sichergestellt und beschlagnahmt. Im Jahr 2020 hatte die StA das Verfahren eingestellt, da sich ein strafbares Verhalten nicht nachweisen ließ. Anschließend beantragte die StA Berlin die Einziehung der Immobilie sowie weiterer Vermögenswerte im sog. selbstständigen Einziehungsverfahren.
Auf die sofortige Beschwerde der Einziehungsbeteiligten gegen die Anordnung der Einziehung des Landgerichts vom 19. 8. 2021 hatte das KG das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die StA hatte daraufhin erneut eine Antragsschrift im selbstständigen Einziehungsverfahren erhoben, über die die 2. Strafkammer im vorliegenden Verfahren zu entscheiden hatte.
Die selbstständige Einziehung nach § 76a StGB ermöglicht die Einziehung von Vermögenswerten auch dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens nicht möglich ist. Das Gericht hatte in einer umfangreichen Beweisaufnahme zu klären, ob die Immobilien mit Geldern aus Straftaten finanziert worden sind. Am Ende des Prozesses ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass die Immobilien mit rechtswidrig erlangtem Vermögen finanziert worden sind. Der Einlassung, dass die Immobilien aus einer Erbschaft im Libanon stammten, ist die Kammer nicht gefolgt. Eine Gesamtschau der Umstände lasse nur den Schluss zu, dass zumindest ein Teil der für die Immobilien aufgewendeten Mittel aus rechtswidrigen Taten herrühren. Dies sei in diesem Fall ausreichend, um die Vermögenswerte einzuziehen. Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. (LG Berlin PM 14/2024 v. 13. 3. 2024)

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