ZfIR 2024, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB § 1095; GBO §§ 18, 35; FamFG § 352b34. Kein Untergehen eines (ursprünglich) wirksam an Miteigentumsanteil bestellten dinglichen Vorkaufsrechts bei Erlöschen des Miteigentumsanteils BGB§ 1095 GBO§ 18 GBO§ 35 FamFG§ 352b OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.02.2024 – 14 W 96/23 (Wx) (AG Villingen-Schwenningen)OLG KarlsruheBeschl.14.2.202414 W 96/23 (Wx)AG Villingen-Schwenningen

Leitsätze des Gerichts:

1. Ist ein dingliches Vorkaufsrecht wirksam an einem Miteigentumsanteil entstanden, lassen nachträgliche Änderungen, die zum Erlöschen dieses Miteigentumsanteils führen, das entstandene dingliche Vorkaufsrecht nicht untergehen, sondern führen dazu, dass es an einem fiktiven Bruchteil des Grundstücks fortbesteht.
2. Der Anwendungsbereich des § 1095 BGB ist in einem derartigen Fall nicht eröffnet, da sich der Ausschluss von dinglichen Vorkaufsrechten an ideellen Grundstücksteilen, die nicht in ZfIR 2024, 177einem Miteigentumsanteil verselbständigt sind, nur auf den originären Bestellungsakt bezieht.
3. Der Nachweis der Nacherbfolge kann nicht durch Vorlage des Erbscheins für den Vorerben mit Nacherbenvermerk geführt werden. Denn dieser bezeugt nur das Vorerbenrecht und muss nach Eintritt des Nacherbfalls eingezogen werden.

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