ZfIR 2024, 176

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 Rechtsprechung in LeitsätzenVertragsrechtBGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 311b31. Keine Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten bei vom Erben verweigerter Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags BGB§ 241 BGB§ 280 BGB§ 311 BGB§ 311b OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 29.11.2023 – 22 U 60/23 (rechtskräftig; LG Arnsberg)OLG HammHinweisbeschl.29.11.202322 U 60/23rechtskräftigLG Arnsberg

Leitsätze des Gerichts:

1. Wenn ein Verkäufer eines Hausgrundstücks die Genehmigung der durch einen vollmachtlosen Vertreter für ihn abgegebenen Willensklärung verweigert, besteht ein auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteter Schadenersatzanspruch des Käufers wegen des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2 BGB) nur, wenn die Verweigerung der Genehmigung auf einer besonders schwerwiegenden, in der Regel vorsätzlichen Treuepflichtverletzung beruht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9. 11. 2012 – V ZR 182/11, juris Rz. 8).
2. Verstirbt der Verkäufer, bevor er die Genehmigung nach § 177 Abs. 1 BGB erklärt hat und verweigern die Erben des Verkäufers die Genehmigung, gilt Folgendes: Soweit es um Eigenschulden der Erben im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung geht, ist für die Frage, ob die verweigerte Genehmigung eine schuldhafte vorvertragliche Pflichtverletzung darstellt, allein auf das Verhalten der Erben und die diesem zugrundeliegenden Umstände abzustellen.
3. Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar, wenn die Erben des Verkäufers die Genehmigung verweigern, weil ein Erbe das Grundstück für eigene Zwecke nutzen möchte. Gleiches gilt, wenn die Genehmigung deshalb nicht erteilt wird, weil der Kaufpreis als unangemessen zu niedrig angesehen wird.

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