ZfIR 2024, 162

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2024 RechtsprechungWohnungseigentumsrechtWEG § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1, § 44; ZPO § 322 Abs. 1Gerichtliche Prüfung der von beklagter GdWE einredeweise geltend gemachten Anfechtungsgründe (Beschlussmängel) im Rahmen sog. Beschlussfeststellungsklage WEG§ 18 WEG§ 19 WEG§ 44 ZPO§ 322 BGH, Urt. v. 10.11.2023 – V ZR 51/23 (LG Frankfurt/M.)BGHUrt.10.11.2023V ZR 51/23LG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sog. Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen.
2. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.
3. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.

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