ZfIR 2015, 798
Leitsätze:
1. Der Entzug von Luft und Licht durch Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück stellt keine Einwirkung i. S. v. § 906 BGB dar. (Leitsatz des Gerichts)
2. Handelt es sich demnach nicht um eine Streitigkeit „über Ansprüche wegen der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen“ i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a JustG NRW, ist die Klage trotz des nicht vor einer Gütestelle unternommenen Schlichtungsversuchs zulässig. (Leitsatz der Redaktion)
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