ZfIR 2024, 85
Leitsatz des Gerichts:
Für den elektronisch einzureichenden Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsbehörde nach § 322 Abs. 3 AO, der über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt worden ist, genügt die einfache Signatur der verantwortenden Person. Eines Dienstsiegels bedarf es nicht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 6. 4. 2023 – I ZB 84/22, NJW-RR 2023, 906).
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