ZfIR 2018, 530
Leitsätze der Redaktion:
1. Besteht der Zweck eines Mietvertrags darin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten, obgleich zu Wohnzwecken, überlässt, sind die Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar.
2. Enthält ein solcher Mietvertrag die Klausel, dass „sich die Länge der Kündigungsfristen nach den zwingenden Vorschriften des BGB“ richtet, nimmt diese Klausel nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für die Länge der Kündigungsfristen auf das Wohnraummietrecht Bezug und nicht allgemein auf sämtliche Vorschriften und damit auf die Kündigungsgründe des § 573 BGB; es bleibt bei der Einordnung als Geschäftsraummietvertrag, ebenso verhält es sich für weitere nur einzelne Verweisungen auf das Wohnraummietrecht.
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