ZfIR 2018, 503

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 1433-0172 Zeitschrift für Immobilienrecht ZfIR 2018 Rechtsprechung in LeitsätzenSachen- und GrundbuchrechtBGB §§ 267, 268, 1091, 1092 Abs. 1a; ZVG § 115 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 878 Abs. 1114. Abtretung von Grundschuld und Forderung bei Zahlung eines Dritten an den Gläubiger entsprechend der nach dem Sicherungsvertrag beabsichtigten Vermeidung des Auseinanderfallens von Forderung und Grundschuld BGB§ 267 BGB§ 268 BGB§ 1091 BGB§ 1092 ZVG§ 115 ZPO§ 878 OLG Koblenz, Urt. v. 15.03.2018 – 1 U 949/17 (LG Mainz)OLG KoblenzUrt.15.3.20181 U 949/17LG Mainz

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan aus der Zwangsversteigerung hat sich gegen alle am Verteilungsverfahren beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen sind und diesen nicht anerkannt haben, zu richten.
2. Enthält eine Grundschuldzweckerklärung zwischen Schuldner und darlehensgewährender Bank eine Regelung, wonach die Zahlung durch einen Bürgen oder Dritten an die Bank als Gläubigerin, diese verpflichtet, die Grundschuld einschließlich weiterer in der Urkunde benannten Sicherungsrechte an den zahlenden Dritten abzutreten und die Gläubigerin sich darüber hinaus verpflichtet, die Grundschuld nur zusammen mit den gesicherten Forderungen abzutreten, so ist mit der Tilgung des grund-ZfIR 2018, 504schuldrechtlich abgesicherten Darlehens konkludent von einem Forderungsverkauf der Gläubigerin an den zahlenden Dritten auszugehen, weil ein Auseinanderfallen von Darlehensforderung einerseits und Grundschuld andererseits verhindert werden soll.

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