ZfIR 2020, 391
Leitsatz der Redaktion:
Hat eine Bausparkasse über Jahre hinweg die Nichtzahlung der Regelsparbeiträge unbeanstandet gelassen hat, ist sie hierdurch nicht gehindert, das faktische Ruhen des Vertrags durch die Aufforderung zur Leistung der Regelsparbeiträge und gegebenenfalls die Ausübung des Kündigungsrechts nach den vereinbarten allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge zu beenden.
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