ZfIR 2020, 35
Leitsätze des Gerichts:
1. Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne (ausreichend) darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist, hat er die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in der Regel nicht unverschuldet versäumt.
2. Hat sich der Insolvenzschuldner in einem Erschließungsvertrag verpflichtet, auf eigene Kosten städtebauliche Erschließungsmaßnahmen durchzuführen, liegt die gemeindliche Gegenleistung in der Übertragung der – grundsätzlich ihr obliegenden – Erschließung und ihrer – in der Regel damit einhergehenden – Verpflichtung, keine Erschließungsbeiträge zu erheben. Die durchgeführten Erschließungsarbeiten stellen daher keine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners i. S. d. § 134 InsO dar.
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