BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18

07.07.2020

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

29. Mai 2020

WeschenfelderAmtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB §§ 858, 903, 1004


a) Die Erteilung eines Hausverbots bedarf nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (im Anschluss an BVerfGE 148, 267).

b) Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat.

c) Der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes.


BGH, Urteil vom 29. Mai 2020 - V ZR 275/18 - LG Gera, AG Stadtroda


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 12. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Beklagte betreibt in K. eine Therme mit Saunabereich, die die Klägerin seit mehreren Jahren regelmäßig besucht. Die Beklagte führte die Klägerin in einer Gästekartei für Stammkunden und informierte sie regelmäßig über Angebote. Über diese Angebote erwarb die Klägerin zu Sonderkonditionen zahlreiche nicht personengebundene Eintrittskarten, welche teilweise noch nicht genutzt wurden. Am 12. Februar 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin ein schriftlich vorbereitetes, unbefristetes Hausverbot für die von ihr betriebene Therme sowie alle der K. AG "angehörenden" Einrichtungen.

[2] Die Klägerin verlangt von der Beklagten, das Hausverbot zurückzunehmen, hilfsweise, ihr den bereits entrichteten Eintrittspreis zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Beklagte auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, an die Klägerin 1.116,04 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der von dieser erworbenen Eintrittskarten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat das Hausverbot auf die Therme in K. beschränkt und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin erreichen, dass das Hausverbot auch im Übrigen zurückgenommen oder, hilfsweise, seine Nichtigkeit festgestellt wird.

Entscheidungsgründe:

[3] I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots. Die Beklagte, der als Betreiberin der Therme das Hausrecht zustehe, könne ein solches aussprechen, ohne dass die Erklärung einer Rechtfertigung bedürfe. Eine Einschränkung des Hausrechts könne sich zwar für Veranstaltungen ergeben, die einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet würden, wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheide. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, denn der Klägerin stehe es frei, andere Bäder in der Umgebung aufzusuchen. Eine Einschränkung des Hausrechts ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits eine Vielzahl von Eintrittskarten für die Therme erworben habe, die teilweise Gültigkeit bis Mitte 2021 hätten. Die Eintrittskarten seien nicht personalisiert und bewirkten daher keine zivilrechtliche Bindung, die die Beklagte hindere, sich auf die Privatautonomie, ihre unternehmerische Freiheit und ihr Eigentumsrecht zu berufen. Anderenfalls liefe das Hausrecht der Beklagten leer.

[4] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Hausverbots, da die Befugnis der Beklagten zur Erteilung eines Hausverbots für die von ihr betriebene Therme nicht von dem Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängt.

[5] 1. Die Beklagte ist als Betreiberin der Therme aufgrund ihres Hausrechts grundsätzlich befugt, gegenüber Besuchern ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 11; Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8 jeweils mwN). In ihm kommt die aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Darüber hinaus ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schützt. Dazu gehört, dass rechtlich erhebliche Willenserklärungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gilt in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet wird (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 8).

[6] 2. Das Hausrecht der Beklagten ist gegenüber der Klägerin nicht deshalb eingeschränkt, weil diese Eintrittskarten erworben hat, die noch nicht genutzt wurden und teils bis in das Jahr 2021 hinein Gültigkeit haben.

[7] a) Aus einer vertraglichen Bindung können allerdings Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts resultieren (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 10 ff.). Hat sich der Betreiber einer Einrichtung vertraglich verpflichtet, dem Gast den Aufenthalt zu gestatten, ist er an diesen Vertrag gebunden und kann sich hiervon grundsätzlich nur nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln lösen, etwa durch Anfechtung oder - bei Dauerschuldverhältnissen - durch Kündigung aus wichtigem Grund. Die vertragliche Bindung schließt zwar die Erteilung eines Hausverbots gegenüber dem Gast als Vertragspartner nicht aus, führt aber dazu, dass ein den Vertrag vereitelndes Hausverbot der Rechtfertigung durch besonders gewichtige Sachgründe bedarf (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14).

[8] b) Die von der Klägerin erworbenen Eintrittskarten führen aber nicht zu einer vertraglichen Bindung, die die Ausübung des Hausrechts einschränkt.

[9] aa) Bei Eintrittskarten, die - wie hier - die Person des Berechtigten nicht individualisieren, handelt es sich um sog. kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl., § 807 Rn. 10; Staudinger/Marburger, BGB [2015], § 807 Rn. 5). Kleine Inhaberpapiere sind Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, bei denen die Umstände der Ausgabe erkennen lassen, dass der Aussteller grundsätzlich jedem Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will (vgl. MüKoBGB/Habersack, 7. Aufl., § 807 Rn. 6, 9; Staudinger/Marburger, BGB [2015], § 807 Rn. 3). Sie werden ausgegeben, um dem Aussteller die schuldbefreiende Leistung zu erleichtern. Der Aussteller bzw. Schuldner ist jedem materiell berechtigten Inhaber gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet (§ 793 Abs. 1 Satz 1 BGB), dem Inhaber der Urkunde gegenüber aber auch zur Leistung berechtigt, selbst wenn diesem die materielle Berechtigung fehlt (sog. Liberationswirkung, § 793 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 793 Rn. 12; Staudinger/Marburger, BGB [2015], § 807 Rn. 2, 4).

[10] bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist die vertragliche Bindung des Ausstellers einer solchen Eintrittskarte nicht vergleichbar mit der vertraglichen Bindung bei einem gebuchten und bestätigten Hotelaufenthalt, aus der der Senat eine Einschränkung des Hausrechts des Hotelbetreibers abgeleitet hat (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725).

[11] (1) Durch die bestätigte Hotelbuchung erwerben der Buchende und etwaige Mitreisende einen auf die Erbringung der vereinbarten Leistung gerichteten Anspruch (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 10). Die zivilrechtliche Bindung besteht unmittelbar zwischen dem Hotelbetreiber und dem durch die Bestätigung individualisierten Gast. Der Hotelier wird von der Leistungsverpflichtung nicht frei, wenn er einem Dritten gegenüber die vereinbarte Leistung erbringt. Die Hotelbuchung ist auch nicht frei übertragbar. Grundsätzlich anders ist die Situation bei Eintrittskarten für eine der breiten Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, um die es sich bei der von der Beklagten betriebenen Therme handelt. Einlass wird in der Regel demjenigen gewährt, der eine - nicht personalisierte und frei übertragbare - Eintrittskarte "in der Hand hat". Auf welchem Weg diese Person die Eintrittskarte erhalten hat, wird grundsätzlich nicht überprüft.

[12] (2) Es wäre mit der Rechtsnatur des kleinen Inhaberpapiers nicht zu vereinbaren, in dem Begebungsvertrag (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 793 Rn. 8) eine zivilrechtliche Bindung zu sehen, die zu einer Einschränkung der Ausübung des Hausrechts führte. Zum einen hat der Aussteller nach Ausgabe der Eintrittskarten keinen Einfluss darauf, wer die Karten zum Eintritt in die Einrichtung verwendet und wann dies geschieht. Zum anderen wäre es den Kunden - hier der Klägerin - möglich, über Dritte in den Besitz weiterer Eintrittskarten zu gelangen, um sich sodann auf die vertragliche Bindung des Betreibers der Einrichtung - hier der Beklagten - zu berufen und eine Einschränkung von dessen Hausrecht geltend zu machen. Damit liefe das Hausrecht desjenigen, der übertragbare Eintrittskarten für die von ihm betriebene Einrichtung begibt, im Ergebnis leer.

[13] 3. Eine Einschränkung des Hausrechts der Beklagten dahingehend, dass ein von ihr ausgesprochenes Hausverbot eines sachlichen Grundes bedarf, ergibt sich auch nicht aus den mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechten, namentlich nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.

[14] a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können sich - außer durch vertragliche Bindungen und die hier nicht einschlägigen Benachteiligungsverbote aus § 19 AGG - Einschränkungen bei der Ausübung des Hausrechts insbesondere daraus ergeben, dass der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet und dadurch seine Bereitschaft zu erkennen gibt, generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt (vgl. Senat, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, NJW 2006, 1054 Rn. 8 [Flughafen]; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13 [Fußballstadion]; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 22, 24 [verneinend zu einem Wellnesshotel]; BGH, Urteil vom 3. November 1993 - VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39, 43 [Einkaufsmarkt]; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 283/89, NJW-RR 1991, 1512 [Warenhaus]). Das schließt es zwar auch in solchen Fällen nicht aus, dass der Berechtigte die Befugnis zum Aufenthalt nach außen hin erkennbar an rechtlich zulässige Bedingungen knüpft. Geschieht dies jedoch nicht oder sind die Bedingungen erfüllt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit zu betreten, zumindest grundsätzlich eines sachlichen Grundes. In solchen Konstellationen tritt die Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG) des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück und stehen die Grundrechte des Betroffenen, namentlich dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 GG), bei der gebotenen Abwägung einem willkürlichen Ausschluss entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, aaO; Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, aaO Rn. 22).

[15] b) Diese Rechtsprechung bedarf im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Privaten (BVerfGE 148, 267) der Modifizierung.

[16] aa) Danach folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG kein objektives Verfassungsprinzip, wonach Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Dahingehende Anforderungen ergeben sich auch nicht aus den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge abschließen will (BVerfGE 148, 267 Leitsatz 1 und Rn. 40; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 6). Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen ergeben, etwa wenn der Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden, für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41). Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen (vgl. BVerfGE 148, 267 Leitsatz 2 und Rn. 41; vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 7).

[17] bb) Nach diesen Grundsätzen bedarf die Erteilung eines Hausverbots nicht schon dann eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person öffnet, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. In diesem Fall greift die Wirkung von Art. 3 Abs. 1 GG zwischen dem Betreiber einer solchen Einrichtung und deren (potentiellen) Besuchern, Gästen oder Kunden über die in Art. 3 Abs. 3 GG und in den §§ 19 ff. AGG besonders geregelten Diskriminierungsverbote hinaus und stellt die Ausübung des Hausrechts durch den Veranstalter bzw. Betreiber in einen Zusammenhang mit dem Recht des Einzelnen auf Teilhabe am kulturellen Leben (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 42). Dem Betreiber einer Einrichtung, die erhebliche Bedeutung für das gesellschaftliche und kulturelle Leben hat, wird eine besondere rechtliche Verantwortung zugewiesen, die es ihm verbietet, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Welche Bedeutung der Zugang zu einer Einrichtung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, ist daher nicht aus der Perspektive des einzelnen Besuchers zu beurteilen; vielmehr ist aus objektivierter Sicht desjenigen, der die Einrichtung dem allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, zu fragen, welche Funktion die von ihm willentlich eröffnete und betriebene Einrichtung bei typisierender Betrachtung hat. Dies zeigt auch der von dem Bundesverfassungsgericht gezogene Vergleich zu anderen Fällen der mittelbaren Grundrechtswirkung, in denen insbesondere die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 33), wie etwa in den Fällen des Monopols oder der strukturellen Überlegenheit (vgl. BVerfGE 148, 267 Rn. 41).

[18] c) Danach unterliegt die Beklagte in der Ausübung ihres Hausrechts keinen Einschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG.

[19] aa) Der Besuch einer Therme entscheidet nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben; der private Betreiber einer Therme bedarf daher für die Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Gast keines sachlichen Grundes.

[20] (1) Zwar handelt es sich bei einer Therme regelmäßig um eine Einrichtung, die aufgrund eigener Entscheidung des Betreibers einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet wird. Das Angebot des Betreibers einer Therme richtet sich üblicherweise an einen uneingeschränkten Besucher- und Kundenkreis; die Einrichtung ist für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Der Betreiber behält sich typischerweise nicht in jedem Einzelfall eine individuelle Entscheidung darüber vor, ob er demjenigen, der die Therme besuchen will, Einlass gewährt, sondern macht den Zutritt allein von der Entrichtung des Entgelts und davon abhängig, dass sich der Besucher an die für die Benutzung der Therme aufgestellten Regeln hält. Der Identität des einzelnen Besuchers, die der Betreiber zumeist gar nicht erfährt, kommt regelmäßig keine Bedeutung zu. So liegt es auch hier. Dies folgt auch daraus, dass die Beklagte Einlasskarten verkauft, die nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern frei übertragbar sind. Die Beklagte macht nicht geltend, dass sie nur bestimmten Personen Einlass gewährt oder für jeden Gast eine gesonderte Einzelfallentscheidung über den Zutritt trifft.

[21] (2) Eine Therme ist aber keine Einrichtung, die für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet (vgl. für ein Wellnesshotel BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8).

[22] (a) Aus der objektivierten Sicht des Betreibers ist eine Therme eine Einrichtung, die bei typisierender Betrachtung für die Gäste der Erholung und Entspannung und, soweit sie - wie hier - einen Saunabereich aufweist, auch der Ruhe und der Förderung der Gesundheit dient. Ungeachtet der unterschiedlichen Leistungsangebote verschiedener Thermen sind diese Leistungen prinzipiell austauschbar. Für den Gast kommt es typischerweise nicht darauf an, eine ganz bestimmte Therme besuchen zu können. Soweit die Revision darauf abstellt, dass eine Therme auch ein Ort der Kommunikation und somit des gesellschaftlichen Lebens ist, mag dies zwar eine mögliche Nutzung durch die Gäste darstellen. Die Kommunikation unter den Gästen gibt einer Therme aber nicht ihr Gepräge. Im Vordergrund der Leistung des Betreibers stehen das Bade- und ggf. Saunaangebot sowie - je nach Ausgestaltung - weitere Leistungen wie Massagen, Sonnenbänke usw.

[23] (b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin ­ wie zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - die Therme der Beklagten zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzt und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftliche Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hat. Für die Beurteilung, ob eine Einrichtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, kommt es nicht auf etwaige besondere Übungen, Bedürfnisse oder Interessen des einzelnen Besuchers an, sondern darauf, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektivierter Sicht willentlich geöffnet hat. Nur wenn der Private eine Einrichtung betreibt und für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet, die bei objektiv-typisierender Betrachtung erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat, erscheint die Anwendung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG auf das Privatrechtsverhältnis zwischen dem Betreiber und seinen Kunden und die damit verbundene Einschränkung seines Hausrechts gerechtfertigt. Betreibt er hingegen eine Einrichtung, der eine solche Bedeutung objektiv nicht zukommt, kann ihm eine verfassungsrechtliche Bindung gegenüber dem einzelnen Kunden nicht dadurch erwachsen, dass die Einrichtung für dessen gesellschaftliches Leben subjektiv eine größere Bedeutung hat als ihr bei objektiv-typisierender Betracht zukommt.

[24] Anderenfalls entstünde zudem eine bedenkliche Rechtsunsicherheit für den Betreiber einer dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Einrichtung. Dieser könnte, wenn es nicht auf den objektiven Charakter seiner Einrichtung, sondern auf die - ihm regelmäßig nicht bekannten - Bedürfnisse der einzelnen Kunden ankäme, vor der Erteilung eines Hausverbots nicht erkennen, ob er dieses frei oder nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes aussprechen darf und welche verfahrensrechtlichen Vorgaben für ihn gelten, namentlich ob er den Betroffenen anhören, ggf. auch abmahnen und ob er das Hausverbot ihm gegenüber begründen muss (vgl. hierzu BVerfGE 148, 267 Rn. 46 ff.).

[25] bb) Die Beklagte hat auch keine Monopolstellung, aus der sich ebenfalls gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zu den Gästen ergeben könnten (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2019, 3769 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befinden sich in G. und J. und damit in einer Entfernung von 20 bzw. 30 km von der Therme der Beklagten weitere Bäder und Saunen. Dass die Therme der Beklagten am Wohnort der Klägerin liegt und somit für diese besonders einfach zu erreichen ist, begründet keine Monopolstellung der Beklagten.

[26] III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

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